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Die Antragsgegnerin beantragt Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die Zurückweisung ihrer Berufung bezüglich des Scheidungsausspruchs.
Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, da das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO) und die Entscheidung in der Hauptsache nicht von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtslage abhängt (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 665). Die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO ist unzulässig.
1. Gemäß § 26 Nr. 9 EGZPO finden in Familiensachen die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde (§
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