BGH - Beschluß vom 31.08.2005
XII ZR 14/03
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1616
FamRZ 2005, 1902
FuR 2006, 35
MDR 2006, 210
NJW-RR 2006, 5
Vorinstanzen:
KG,
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg,

Verfassungsmäßigkeit der Unstatthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen

BGH, Beschluß vom 31.08.2005 - Aktenzeichen XII ZR 14/03

DRsp Nr. 2005/16650

Verfassungsmäßigkeit der Unstatthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen

»Die Vorschrift des § 26 Nr. 9 EGZPO ist nicht verfassungswidrig; sie verletzt weder den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch das Rechtsstaatsprinzip.«

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 9 ;

Gründe:

(zu 2)

Die Antragsgegnerin beantragt Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die Zurückweisung ihrer Berufung bezüglich des Scheidungsausspruchs.

Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, da das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO) und die Entscheidung in der Hauptsache nicht von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtslage abhängt (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 665). Die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO ist unzulässig.

1. Gemäß § 26 Nr. 9 EGZPO finden in Familiensachen die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, §§ 544, 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1887) u.a. dann keine Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2007 verkündet worden ist. Das ist hier der Fall.