BVerfG - Beschluß vom 26.08.2003
1 BvR 1258/03
Normen:
BGB § 1587 ; EGBGB Art. 234 § 6 S. 1 ; SGB VI § 76 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1732
Vorinstanzen:
BSG, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 92/02
LSG Chemnitz, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 145/01
SG Chemnitz, vom 30.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 RA 365/00

Verfassungsmäßigkeit der unterbleibenden Durchführung des Versorgungsausgleichs

BVerfG, Beschluß vom 26.08.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 1258/03

DRsp Nr. 2003/12492

Verfassungsmäßigkeit der unterbleibenden Durchführung des Versorgungsausgleichs

Die Zuweisung der Zuständigkeit für die Durchführung des Versorgungsausgleichs an das Familiengericht stellt keine Verletzung von Grundrechten dar.

Normenkette:

BGB § 1587 ; EGBGB Art. 234 § 6 S. 1 ; SGB VI § 76 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin begehrt eine höhere Altersrente. Sie stützt dieses Begehren darauf, dass auf Grund ihrer im Jahre 1981 in der Deutschen Demokratischen Republik geschiedenen Ehe ein Versorgungsausgleich durchzuführen sei.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Die Beschwerdeführerin greift mit ihrer Verfassungsbeschwerde zwar mittelbar die Regelung des Art. 234 § 6 Satz 1 EGBGB an. Danach wird ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, wenn die Ehegatten vor dem grundsätzlichen In-Kraft-Treten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschieden worden sind. Unmittelbar sind jedoch die ablehnende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers und die diese bestätigenden Entscheidungen der Sozialgerichte angegriffen.