BVerfG - Beschluss vom 14.06.2007
1 BvR 338/07
Normen:
GG Art. 104 Abs. 1 S. 1 Art. 2 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 1631b ; SGB VIII § 42 Abs. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1627
NJW 2007, 3560
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 29.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 4/07

Verfassungsmäßigkeit der Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie

BVerfG, Beschluss vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 338/07

DRsp Nr. 2007/11986

Verfassungsmäßigkeit der Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie

Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, wenn die Fachgerichte die Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie auf Antrag des Jugendamts genehmigen und dabei verkennen, dass gem. § 1631b BGB dieser Antrag nur wirksam gestellt werden kann, wenn bzw. sobald der Antragsteller Träger des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist.

Normenkette:

GG Art. 104 Abs. 1 S. 1 Art. 2 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 1631b ; SGB VIII § 42 Abs. 5 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers zu 3 in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Anstalt.

1. Aus der Ehe der Beschwerdeführerin zu 1 (Kindesmutter) und des Beschwerdeführers zu 2 (Kindesvater) ist als jüngstes von fünf Kindern der 13 Jahre alte Beschwerdeführer zu 3 (Kind) hervorgegangen. Die getrennt lebenden Kindeseltern haben die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind inne.