Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die pauschalierte Festsetzung der Vergütung seiner ehemaligen Betreuerin. Mittelbar richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG).
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