BVerfG - Beschluss vom 20.08.2009
1 BvR 2889/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; VBVG § 4; VBVG § 5 Abs. 1; VBVG § 5 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1899
FuR 2010, 108
NJW-RR 2010, 505
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 31.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Wx 38/06
LG Konstanz, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 146/06
AG Überlingen, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 163/04

Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Bemessung der Vergütung für die Betreuung bemittelter oder mittelloser Personen

BVerfG, Beschluss vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 2889/06

DRsp Nr. 2009/22401

Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Bemessung der Vergütung für die Betreuung bemittelter oder mittelloser Personen

Die Regelungen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 VBVG verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht. Die sich aus der Norm ergebende unterschiedliche Vergütung für die Betreuung bemittelter und mittelloser Betreuter aufgrund der unterschiedlichen Stundenansätze ist sachlich gerechtfertigt und verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; VBVG § 4; VBVG § 5 Abs. 1; VBVG § 5 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die pauschalierte Festsetzung der Vergütung seiner ehemaligen Betreuerin. Mittelbar richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG).

1.