OLG Celle - Beschluss vom 24.03.2021
21 UF 146/20
Normen:
BGB § 1591; BGB § 1592 Nr. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 100; BVerfGG § 80 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 30/20

Verfassungsmäßigkeit der Unzulässigkeit der abstammungsrechtlichen Zuordnung eines zweiten Elternteils in einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frauen

OLG Celle, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 21 UF 146/20

DRsp Nr. 2021/13042

Verfassungsmäßigkeit der Unzulässigkeit der abstammungsrechtlichen Zuordnung eines zweiten Elternteils in einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frauen

1. § 1592 BGB ermöglicht nicht die abstammungsrechtliche Zuordnung eines zweiten Elternteils, wenn ein Kind in einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frau geboren wird, und ist aus diesem Grund mit Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. 2. Zugleich ist das Grundrecht des betroffenen Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Gewährleistung von Pflege und Erziehung durch seine Eltern verletzt. 3. Eine (verfassungskonforme) Auslegung oder analoge Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB zur Begründung einer Mit-Mutterschaft ist nicht möglich, da der aus der abstammungsrechtlichen Systematik erkennbare gesetzliche Wertungsplan, der für die Vaterschaft als zweiter Elternstelle eine genetische Abstammung zugrunde liegt, auf eine gleichgeschlechtliche Ehe oder Partnerschaft nicht übertragbar ist (im Anschluss an BGH v. 10. Oktober 2018 - XII ZB 231/18, FamRZ 2018, 1919 ff.).