Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 158 Abs. 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), der für die Vergütung der berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistände in Kindschaftssachen Fallpauschalen vorsieht.
2.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des §
a)
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|