BVerfG - Beschluss vom 09.11.2009
1 BvR 2146/09
Normen:
FamFG § 158 Abs. 7; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 185
NJW 2010, 359

Verfassungsmäßigkeit der Vergütung der berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistände in Kindschaftssachen nach § 158 Abs. 1 BVerfGG

BVerfG, Beschluss vom 09.11.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 2146/09

DRsp Nr. 2009/27197

Verfassungsmäßigkeit der Vergütung der berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistände in Kindschaftssachen nach § 158 Abs. 1 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 7; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Abs. 2;

Gründe

1.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 158 Abs. 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), der für die Vergütung der berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistände in Kindschaftssachen Fallpauschalen vorsieht.

2.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.

a)