1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2008 - 11 T 275/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf EUR 3.192,03 festgesetzt.
I.
Der Antragsteller, der frühere Betreuer der Betroffenen, begehrt die Heraufsetzung der für ihn festgesetzten Vergütung, weil er die der Berechnung für einen bestimmten Zeitraum zugrunde gelegten Regelungen der §§ 4, 5 VBVG für verfassungswidrig hält.
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