BVerfG - Beschluss vom 21.07.2009
1 BvR 1358/09
Normen:
SchulG,NW § 41 Abs. 1; SchulG,NW § 43 Abs. 3; SchulG,NW § 126 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2;
Fundstellen:
DVBl 2009, 1190
DÖV 2009, 866
JuS 2010, 369
NJW 2009, 3151
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 719/08
OLG Hamm, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 719/08
AG Paderborn, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 472 Js 385/08

Verfassungsmäßigkeit der Verhängung eines Bußgeldes gegen Eltern wegen unterbliebenen Schulbesuchs der Kinder

BVerfG, Beschluss vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 1358/09

DRsp Nr. 2009/21401

Verfassungsmäßigkeit der Verhängung eines Bußgeldes gegen Eltern wegen unterbliebenen Schulbesuchs der Kinder

1. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn gegen Eltern, die ihre Kinder vom Schulbesuch mit der Begründung fernhalten, angebotene Präventionsveranstaltungen zur Sensibilisierung der Kinder für etwaigen sexuellen Missbrauch und eine Karnevalsveranstaltung seien mit ihrem baptistischen Glauben nicht zu vereinbaren, ein Bußgeld verhängt wird. 2. Denn die auf der Glaubensüberzeugung der Eltern beruhenden Vorstellungen von der Sexualerziehung ihrer Kinder werden durch eine solche Präventionsveranstaltung nicht in Frage gestellt, weil die Kinder nicht dahin beeinflusst werden sollen, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen. 3. Die Teilnahme an einer Karnevalsveranstaltung ist ebenfalls nicht religiös geprägt. Das gilt umso mehr, wenn sie den Kindern freigestellt ist.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

SchulG,NW § 41 Abs. 1; SchulG,NW § 43 Abs. 3; SchulG,NW § 126 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein bußgeldrechtliches Verfahren wegen Verstößen gegen die Schulpflicht, denen religiöse Erwägungen zugrunde liegen.

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