BVerfG - Beschluss vom 20.03.2007
2 BvL 11/04
Normen:
BeamtVG § 5 Abs. 3 S. 1 ; GG Art. 33 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 179
BVerfGE 117, 372
DÖV 2007, 980
FamRZ 2007, 793
JuS 2008, 267
NJ 2007, 263
NVwZ 2007, 679
ZBR 2007, 204
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 11.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 789/04

Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Wartefrist für die Versorgung aus einem Beförderungsamt

BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 2 BvL 11/04

DRsp Nr. 2007/6809

Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Wartefrist für die Versorgung aus einem Beförderungsamt

»Der vom Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt lässt eine Verlängerung der Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz auf mehr als zwei Jahre nicht zu (im Anschluss an BVerfGE 61, 43).«

Normenkette:

BeamtVG § 5 Abs. 3 S. 1 ; GG Art. 33 Abs. 5 ;

Gründe:

A. Die Vorlage betrifft die Frage, ob die bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge zu beachtende Dreijahresfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I. 1. § 5 BeamtVG bestimmt, welche Dienstbezüge des Beamten ruhegehaltfähig sind. Grundsätzlich sind dies diejenigen, die ihm zuletzt zugestanden haben (§ 5 Abs. 1 BeamtVG). Diese Anknüpfung an das letzte Amt wird durch § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG eingeschränkt. Danach berechnen sich die Versorgungsbezüge des Beamten, der aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand tritt und der die Bezüge aus diesem Amt nicht mindestens drei Jahre erhalten hat, nur nach Maßgabe der Bezüge des vorher bekleideten Amtes.

§ 5 BeamtVG in der Fassung des Versorgungsreformgesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666) und der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322) lautete - auszugsweise - wie folgt:

§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge