BVerfG - Beschluß vom 13.07.2005
1 BvR 175/05
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 167/04
AG Kitzingen, vom 01.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 275/03

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen die Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf den Kindesvater

BVerfG, Beschluß vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 175/05

DRsp Nr. 2005/12815

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen die Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf den Kindesvater

1. Die Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.2. Eine Entscheidung über einen zu Beginn des Beschwerdeverfahrens gestellten Prozesskostenhilfeantrag darf nicht auf Erkenntnisse aus dem Verfahren selbst (hier: Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren) gestützt werden.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Übertragung der elterlichen Sorge allein auf den Kindesvater und die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags.

Die Beschwerdeführerin ist polnische Staatsangehörige und Mutter des am 6. Januar 1996 geborenen A., der aus der gemeinsamen Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Kindesvater hervorgegangen ist.