BVerfG - Beschluß vom 06.07.2004
1 BvR 2515/95
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; BErzGG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 71
BVerfGE 111, 176
NJW 2005, 1183
NVwZ 2005, 319
ZAR 2005, 29
Vorinstanzen:
BSG, vom 06.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 14 REg 1/95

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Gewährung von Erziehungsgeld an Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis

BVerfG, Beschluß vom 06.07.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 2515/95

DRsp Nr. 2005/1025

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Gewährung von Erziehungsgeld an Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis

»Es ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis generell von der Gewährung von Erziehungsgeld auszuschließen. Der Gesetzgeber kann jedoch die Gewährung von Erziehungsgeld davon abhängig machen, dass der zur Betreuung eines Kindes bereite Elternteil an der Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit rechtlich nicht gehindert ist.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; BErzGG § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen.

I. 1. Das Erziehungsgeld wurde durch das Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) vom 6. Dezember 1985 (BGBl I S. 2154) eingeführt. Es ist eine sozialrechtliche Leistung des Familienlastenausgleichs. Ihre nähere gesetzliche Ausgestaltung hat wiederholt Änderungen erfahren (vgl. BVerfGE 98, 70 [71 f.]). In dem hier maßgeblichen Zeitraum betrug es 600 DM pro Monat.