BVerfG - Beschluß vom 04.02.2004
1 BvR 596/03
Normen:
ZPO § 114 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; BGB § 1615l ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1013
FuR 2004, 398
NJW 2004, 1789
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf - 31.10.2002, 20.2.2003 - II-3 UF 108/02,

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Prozesskostenhilfe bei Entscheidungserheblichkeit schwieriger Rechtsfragen

BVerfG, Beschluß vom 04.02.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 596/03

DRsp Nr. 2004/2830

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Prozesskostenhilfe bei Entscheidungserheblichkeit schwieriger Rechtsfragen

Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem in Art. 20 Abs. 2 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsprinzip verlangt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemitteltem und Unbemitteltem bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes und des Zugangs zu einem gerichtlichen Verfahren. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung werden überspannt, wenn bereits im Prozesskostenhilfeverfahren eine schwierige, bislang höchstrichterliche nicht geklärte Rechtsfrage entschieden wird.

Normenkette:

ZPO § 114 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; BGB § 1615l ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages mangels hinreichender Erfolgsaussichten für ein (durchgeführtes) Berufungsverfahren, obgleich das Berufungsgericht die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zuließ.