BVerfG - Beschluß vom 04.02.2004
1 BvR 1715/02
Normen:
ZPO § 114 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; BGB § 1615l ;
Fundstellen:
FuR 2004, 400
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 WF 299/02
AG Bocholt, vom 08.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 172/02

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Prozesskostenhilfe bei Entscheidungserheblichkeit schwieriger Rechtsfragen

BVerfG, Beschluß vom 04.02.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1715/02

DRsp Nr. 2004/2831

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Prozesskostenhilfe bei Entscheidungserheblichkeit schwieriger Rechtsfragen

Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem in Art. 20 Abs. 2 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsprinzip verlangt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemitteltem und Unbemitteltem bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes und des Zugangs zu einem gerichtlichen Verfahren. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung werden überspannt, wenn bereits im Prozesskostenhilfeverfahren eine schwierige, bislang höchstrichterliche nicht geklärte Rechtsfrage entschieden wird.

Normenkette:

ZPO § 114 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; BGB § 1615l ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages für eine Klage gerichtet auf Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB.

Die Beschwerdeführerin begehrt von dem Vater ihres Kindes, mit dem sie nicht verheiratet ist und war, die Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Hierfür beantragte sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe.