I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages für eine Klage gerichtet auf Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB.
Die Beschwerdeführerin begehrt von dem Vater ihres Kindes, mit dem sie nicht verheiratet ist und war, die Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Hierfür beantragte sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
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