BVerfG - Beschluß vom 26.05.2004
1 BvR 2682/03
Normen:
ZPO § 114 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; BGB § 1615l ;
Fundstellen:
DAR 2004, 514
Vorinstanzen:
AG München, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 344 C 21368/03
AG München, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 344 C 21368/03

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Prozesskostenhilfe bei Entscheidungserheblichkeit schwieriger Rechtsfragen

BVerfG, Beschluß vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 2682/03

DRsp Nr. 2004/10597

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Prozesskostenhilfe bei Entscheidungserheblichkeit schwieriger Rechtsfragen

Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem in Art. 20 Abs. 2 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsprinzip verlangt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemitteltem und Unbemitteltem bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes und des Zugangs zu einem gerichtlichen Verfahren. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung werden überspannt, wenn bereits im Prozesskostenhilfeverfahren eine schwierige, bislang höchstrichterliche nicht geklärte Rechtsfrage entschieden wird.

Normenkette:

ZPO § 114 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; BGB § 1615l ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtzulassung der Berufung in einem Zivilrechtsstreit.

1. Der Beschwerdeführer verklagte im Ausgangsverfahren als Geschädigter eines Verkehrsunfalls die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von knapp 600 EURO. Der Sachverständige hatte diese Kosten nach dem Gesamtschaden und nicht nach den aufgewandten Stunden berechnet. Das Amtsgericht wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass die Rechnung deswegen nicht nachvollziehbar sei.