BVerfG - Beschluss vom 26.11.2008
1 BvR 1813/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 114;
Fundstellen:
FuR 2009, 338
NZS 2009, 322
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 120/08

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Prozesskostenhilfe in einem familiengerichtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluss vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 1813/08

DRsp Nr. 2009/14587

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Prozesskostenhilfe in einem familiengerichtlichen Verfahren

Eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts, das die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, eine Partei, die auf eigene Kosten um Rechtsschutz nachsuchen müsse, würde kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einlegen, stellt einen Verstoß gegen das Gebot der Rechtschutzgleichheit dar, wenn bei verständiger Würdigung der Rechtslage das einzulegende Rechtsmittel gerade nicht überflüssig und mutwillig ist.

Tenor:

1.

Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 8. Juli 2008 für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt H. beigeordnet.

2.

Dem Beschwerdeführer wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde gewährt.

3.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 2008 - II-4 UF 120/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2008 wird damit gegenstandslos.

4.