1.
Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 8. Juli 2008 für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt H. beigeordnet.
2.
Dem Beschwerdeführer wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde gewährt.
3.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 2008 - II-4 UF 120/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2008 wird damit gegenstandslos.
4.
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