Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrundeliegenden Vorschriften lassen, soweit ihre Prüfung zum Gegenstand des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens gemacht worden ist, einen Grundrechtsverstoß nicht erkennen. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der mit ihrem berufstätigen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Beschwerdeführerin die Kosten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zur Kinderbetreuung in den Streitjahren 1984 und 1985 weder bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten (§ 9 EStG) noch als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) anerkannt worden sind.
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