BVerfG - Beschluß vom 24.09.1992
1 BvR 1443/89
Normen:
EStG § 9 § 33 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2349
DStR 1993, 275
EzFamR GG Art. 3 Nr. 5
FamRZ 1993, 288
FuR 1993, 115
HFR 1993, 90
Information StW 1993, 167
NJW 1993, 647
Stbg 1993, 168
WM 1993, 89
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen IX 365/87
BFH, vom 02.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen VI B 3/89

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der steuerlichen Berücksichtigung von Kosten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zur Kinderbetreuung - Veranlagungszeiträume 1984 und 1985

BVerfG, Beschluß vom 24.09.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1443/89

DRsp Nr. 2005/15832

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der steuerlichen Berücksichtigung von Kosten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zur Kinderbetreuung - Veranlagungszeiträume 1984 und 1985

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der mit ihrem berufstätigen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Beschwerdeführerin die Kosten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zur Kinderbetreuung in den Streitjahren 1984 und 1985 weder bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten (§ 9 EStG) noch als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) anerkannt worden sind.

Normenkette:

EStG § 9 § 33 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrundeliegenden Vorschriften lassen, soweit ihre Prüfung zum Gegenstand des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens gemacht worden ist, einen Grundrechtsverstoß nicht erkennen. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der mit ihrem berufstätigen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Beschwerdeführerin die Kosten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zur Kinderbetreuung in den Streitjahren 1984 und 1985 weder bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten (§ 9 EStG) noch als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) anerkannt worden sind.