BVerfG - Beschluß vom 29.10.1990
2 BvR 1125/90
Normen:
ArVNG Art. 2 § 27c ; AuslG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
InfAuslR 1991, 5
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 11.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 17 A 1079/89

Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer neuen Daueraufenthaltsgenehmigung nach Empfngnahme von finanziellen Rückkehrhilfen

BVerfG, Beschluß vom 29.10.1990 - Aktenzeichen 2 BvR 1125/90

DRsp Nr. 2004/15535

Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer neuen Daueraufenthaltsgenehmigung nach Empfngnahme von finanziellen Rückkehrhilfen

1. Hat ein Ausländer die Bundesrepublik Deutschland unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen nach dem Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern verlassen, begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein neuer Daueraufenthalt des Ausländers mit der Begründung versagt wird, ihm stünden öffentliche Belange entgegen, die ein Abwägen mit seinen privaten Belangen nicht mehr erforderlich machten.