BVerfG - Beschluß vom 11.09.1992
1 BvR 1208/91
Normen:
BVG § 89 Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; OEG § 1 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1419
Vorinstanzen:
BSG, vom 24.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9a RVg 2/90

Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Witwenversorgung für Verlobte im Wege des Härteausgleichs im Opferentschädigungsrecht

BVerfG, Beschluß vom 11.09.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1208/91

DRsp Nr. 2005/15841

Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Witwenversorgung für Verlobte im Wege des Härteausgleichs im Opferentschädigungsrecht

1. Die fachgerichtliche Auffassung, wonach die Zuerkennung einer Witwenentschädigung von dem Bestehen einer Ehe zwischen dem Gewaltopfer und der Anspruchstellerin abhängig ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie sich unmittelbar auf den Wortlaut der in der angegriffenen Entscheidung angeführten, von der Beschwerdeführerin unmittelbar nicht in Zweifel gezogenen Vorschriften stützen kann. 2. Wenn das Fachgericht darüber hinaus der Auffassung ist, daß die Unterschiede zwischen Kriegsverhältnissen für Soldaten, die einer Eheschließung entgegenstanden, und Friedensverhältnissen, unter denen jemand Opfer einer Gewalttat werden kann, es rechtfertigen, daß grundsätzlich auch kein Härteausgleich erfolgt, so ist dies jedenfalls nachvollziehbar.

Normenkette:

BVG § 89 Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; OEG § 1 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).