BVerfG - Beschluß vom 15.06.1988
1 BvR 1301/86
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; RVO § 200f § 200g § 507 Abs. 4 ; SGG § 54 Abs. 5 ; StGB § 218 § 218a ;
Fundstellen:
BVerfGE 78, 320
BayVBl 1988, 750
DRsp V(514)34a-b
DVBl 1988, 1112
EuGRZ 1988, 496
FamRZ 1988, 1028
Information StW 1989, 72
JuS 1989, 150
NJW 1988, 2289
SozVers 1988, 303
Vorinstanzen:
BSG, vom 24.09.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RK 8/85

Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die Krankenkasse wegen Finanzierung eines Schwangerschaftsabbruchs

BVerfG, Beschluß vom 15.06.1988 - Aktenzeichen 1 BvR 1301/86

DRsp Nr. 1992/158

Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die Krankenkasse wegen Finanzierung eines Schwangerschaftsabbruchs

»Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer gleichgestellten Ersatzkasse haben keinen Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG, daß ihr Klagebegehren auf Verurteilung der Kassen, Leistungen für Schwangerschaftsabbrüche ausschließlich bei medizinischer Indikation zu erbringen, materiell durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit beschieden wird.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; RVO § 200f § 200g § 507 Abs. 4 ; SGG § 54 Abs. 5 ; StGB § 218 § 218a ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts, mit der die Revision der Beschwerdeführerin gegen das Urteil eines Sozialgerichts zurückgewiesen wurde. Dieses hat die Klage der Beschwerdeführerin gegen ihre gesetzliche Krankenversicherung auf Unterlassung der Finanzierung von "rechtswidrigen" Abtreibungen als unzulässige Popularklage abgewiesen.