BVerfG - Beschluss vom 19.02.2008
1 BvR 1807/07
Normen:
ZPO § 114 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 382
MDR 2008, 518
NJW 2008, 1060
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 47/06

Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe aufgrund einer Beweisantizipation und der Entscheidung ungeklärter Rechtsfragen

BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 1807/07

DRsp Nr. 2008/5103

Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe aufgrund einer Beweisantizipation und der Entscheidung ungeklärter Rechtsfragen

1. Es läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und verfehlt so den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen.