BVerfG - Beschluss vom 28.01.2013
1 BvR 274/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; AGG § 21 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 298
DÖV 2013, 394
FamRZ 2013, 685
NJW 2013, 1727
NVwZ 2013, 5
ZAR 2013, 19
ZIP 2013, 5
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 W 21/11
LG Bielefeld, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 106/11

Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Entscheidung über die Aufnahme auf die Warteliste für eine Organvermittlung

BVerfG, Beschluss vom 28.01.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 274/12

DRsp Nr. 2013/3974

Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Entscheidung über die Aufnahme auf die Warteliste für eine Organvermittlung

1. Im Hinblick auf das Recht auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Angesichts dessen können vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche im Prozesskostenhilfeverfahren nicht in - der rechtlich umstrittenen - Anwendung des Merkmals der Compliance und insbesondere des Verlangens hinreichender Sprachkenntnisse für die Erfolgsaussicht einer Organübertragung in der einschlägigen Richtlinie der Bundesärztekammer verneint werden. 2. Zudem läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde.

Tenor

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