A. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Gerichte verfassungsrechtlich gehalten sind, die Vorschriften des Gesetzes für Jugendwohlfahrt so auszulegen, daß die Träger der Jugendhilfe an Großeltern, die Enkel in ihren Haushalt aufgenommen haben, finanzielle Hilfen zur Erziehung leisten können.
I. Die §§ 4 und 5 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG), das im Zeitpunkt des Ergehens der angegriffenen Entscheidung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633) galt, enthalten einen Katalog der Aufgaben der Jugendämter und der Träger der freien Wohlfahrtspflege. Über die Möglichkeiten, finanzielle Hilfen zur Erziehung einzelner Minderjähriger zu gewähren, wird bestimmt:
§ 6
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