Die Verfassungsbeschwerde betrifft Übergangsvorschriften der Agrarsozialreform 1995.
I. 1. Die Beschwerdeführerin war von 1984 bis 1991 als selbstständige Landwirtin nach § 14 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (im Folgenden: GAL) in der Fassung des Dritten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl I S. 2475) zur Altershilfe der Landwirte beitragspflichtig. Zum 1. Januar 1992 übergab sie die Leitung des Hofes ihrem Ehemann, der als Nebenerwerbslandwirt von der Versicherungspflicht befreit wurde. Die Beschwerdeführerin ließ sich nach § 27 Abs. 1 Satz 1 GAL weiterversichern. Die Weiterversicherung nach dem GAL war als Pflichtversicherung ausgestaltet. Sie endete frühestens mit dem 60. Lebensjahr oder dem Beginn eines Rentenbezugs. Die Weiterversicherungserklärung war unwiderruflich.
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