BVerfG - Beschluß vom 03.03.2004
1 BvR 246/01
Normen:
GAL § 27 Abs. 1 S. 1 ; ASRG 1995 Art. 1 ; ALG § 1Abs. 3 § 85 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 19.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 LW 14/99 R

Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht für die Ehegatten von Landwirten

BVerfG, Beschluß vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 246/01

DRsp Nr. 2004/4848

Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht für die Ehegatten von Landwirten

Es ist mit dem Gleichheitsgrundrecht vereinbar, wenn lediglich solche Ehegatten von der Versicherungspflicht in der Landwirtschaft befreit werden können, für die eine landwirtschaftliche Vorversicherung nicht bestand.

Normenkette:

GAL § 27 Abs. 1 S. 1 ; ASRG 1995 Art. 1 ; ALG § 1Abs. 3 § 85 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Übergangsvorschriften der Agrarsozialreform 1995.

I. 1. Die Beschwerdeführerin war von 1984 bis 1991 als selbstständige Landwirtin nach § 14 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (im Folgenden: GAL) in der Fassung des Dritten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl I S. 2475) zur Altershilfe der Landwirte beitragspflichtig. Zum 1. Januar 1992 übergab sie die Leitung des Hofes ihrem Ehemann, der als Nebenerwerbslandwirt von der Versicherungspflicht befreit wurde. Die Beschwerdeführerin ließ sich nach § 27 Abs. 1 Satz 1 GAL weiterversichern. Die Weiterversicherung nach dem GAL war als Pflichtversicherung ausgestaltet. Sie endete frühestens mit dem 60. Lebensjahr oder dem Beginn eines Rentenbezugs. Die Weiterversicherungserklärung war unwiderruflich.