Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Einbeziehung der Ehegatten privater Forstwirte in die Versicherungs- und Beitragspflicht nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl I S. 1890).
I. Die Beschwerdeführerin ist versicherungspflichtig beschäftigt. Als ihr Mann 1997 ein etwa 81 ha großes forstwirtschaftliches Unternehmen erbte, wurde sie zur landwirtschaftlichen Alterssicherung herangezogen, ist aber seitdem nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG von der Versicherungspflicht befreit. Mit ihrer erfolglos gebliebenen Klage und ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.
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