BVerfG - Beschluß vom 01.03.2004
1 BvR 2099/03
Normen:
ALG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 17.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 LW 15/01 R

Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht von Ehegatten von Forstwirten in der landwirtschaftlichen Alterssicherung

BVerfG, Beschluß vom 01.03.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 2099/03

DRsp Nr. 2004/4850

Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht von Ehegatten von Forstwirten in der landwirtschaftlichen Alterssicherung

Es ist verfassungsgemäß, die Versicherungspflicht für Ehegatten von Forstwirten genauso zu regeln, wie die Versicherungspflicht für Ehegatten von Landwirten.

Normenkette:

ALG § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Einbeziehung der Ehegatten privater Forstwirte in die Versicherungs- und Beitragspflicht nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl I S. 1890).

I. Die Beschwerdeführerin ist versicherungspflichtig beschäftigt. Als ihr Mann 1997 ein etwa 81 ha großes forstwirtschaftliches Unternehmen erbte, wurde sie zur landwirtschaftlichen Alterssicherung herangezogen, ist aber seitdem nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG von der Versicherungspflicht befreit. Mit ihrer erfolglos gebliebenen Klage und ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.