BVerfG - Beschluß vom 07.11.2005
1 BvR 1178/05
Normen:
BGB § 1615l Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 257
NJW 2006, 1339
Vorinstanzen:
KG, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 6/04

Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus

BVerfG, Beschluß vom 07.11.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 1178/05

DRsp Nr. 2005/20895

Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus

Auch wenn die Zivilgerichte die Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 BGB auf die ersten drei Lebensjahre des nichtehelich geborenen Kindes für verfassungswidrig halten, so beinhaltet eine Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt über diesen Zeitpunkt hinaus eine ohne gesetzliche Grundlage auferlegte Zahlungsverpflichtung und damit eine nicht mehr durch die verfassungsmäßige Ordnung legitimierte Beschränkung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit.

Normenkette:

BGB § 1615l Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine einstweilige Anordnung, mit der der Beschwerdeführer zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres seines Kindes verpflichtet wurde.