BVerfG - Beschluss vom 05.02.2009
1 BvR 1631/04
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; SGB VI § 237 Abs. 4;
Fundstellen:
AuR 2009, 283
DVBl 2009, 599
FamRZ 2009, 849
NZS 2009, 621
Vorinstanzen:
BSG, B 5 RJ 45/03 R vom 25.02.2004,

Verfassungsmäßigkeit der vorgezogenen Anhebung der Altersgrenzen durch das Ruhestandsförderungsgesetz

BVerfG, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 1631/04

DRsp Nr. 2009/6535

Verfassungsmäßigkeit der vorgezogenen Anhebung der Altersgrenzen durch das Ruhestandsförderungsgesetz

Die vorgezogene Anhebung der Altersgrenzen durch das Ruhestandsförderungsgesetz und die durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vorgenommene weitere Beschleunigung sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt insbesondere kein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG vor, da es sich um eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG handelt. Dies gilt insbesondere für die von den Versicherten zu tragenden Abschläge auf die Altersrente.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung

angenommen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; SGB VI § 237 Abs. 4;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.

I.