BVerfG - Beschluß vom 04.10.1983
1 BvL 2/81
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 4 ; MuSchG § 8a Abs. 1 Satz 2 § 13 ;
Fundstellen:
BVerfGE 65, 104
AP Nr. 5 zu § 8a MuSchG 1968
AuR 1984, 89
DB 1984, 247
FamRZ 1984, 137
Information StW 1984, 142
JZ 1984, 135
NJW 1984, 603
WM 1984, 177
ZfSH/SGB 1984, 283
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.11.1980 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 Kr 119/80

Verfassungsmäßigkeit der Zahlung von Mutterschaftsgeld nur an unselbständig erwerbstätige, arbeitslose und als Heimarbeiterinnen tätige Mütter

BVerfG, Beschluß vom 04.10.1983 - Aktenzeichen 1 BvL 2/81

DRsp Nr. 1996/6652

Verfassungsmäßigkeit der Zahlung von Mutterschaftsgeld nur an unselbständig erwerbstätige, arbeitslose und als Heimarbeiterinnen tätige Mütter

»Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 GG vereinbar, Mütter, die vor der Geburt ihres Kindes nicht erwerbstätig waren, vom Bezug des Mutterschaftsgeldes auszunehmen (§ 8 a Abs. 1 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes).«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 4 ; MuSchG § 8a Abs. 1 Satz 2 § 13 ;

Gründe:

A.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß Mutterschaftsgeld nur an unselbständig erwerbstätige und solche Mütter gezahlt wird, die arbeitslos oder als Heimarbeiterinnen tätig sind.

I.

Das Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 797) hat durch Ergänzung des damals in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. April 1968 geltenden Mutterschutzgesetzes - MuSchG - (BGBl. I S. 315) neue Ansprüche für diejenigen Mütter eingeführt, für die das Mutterschutzgesetz gilt. Über den persönlichen Geltungsbereich bestimmt das Gesetz:

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt

1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,

2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte ...