BVerfG - Beschluss vom 22.06.2007
1 BvR 155/98
Normen:
BGB § 1570 § 1615l ; GG Art. 6 Abs. 2, 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1531
FuR 2007, 414
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 16.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 22/97
AG Heidelberg, vom 23.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 286/96

Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Grenze von drei Jahren für den Unterhaltsanspruch lediger Mütter

BVerfG, Beschluss vom 22.06.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 155/98

DRsp Nr. 2007/12764

Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Grenze von drei Jahren für den Unterhaltsanspruch lediger Mütter

Durch die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1615l BGB auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes wird das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht verletzt.

Normenkette:

BGB § 1570 § 1615l ; GG Art. 6 Abs. 2, 5 ;

Gründe:

I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführerin zu 1, der ledigen Mutter des Beschwerdeführers zu 2, gegen den Vater des Beschwerdeführers zu 2 kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Geburt des Beschwerdeführers zu 2 hinaus zugesprochen wurde. Maßgeblich war hierfür die Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung. Die Beschwerdeführer berufen sich in erster Linie auf eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 6 Abs. 5 GG.

II. Die Rüge einer Verletzung der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 6 Abs. 5 GG durch die Beschwerdeführerin zu 1 ist unbegründet.