BVerfG - Beschluß vom 10.10.1978
2 BvL 3/78
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 ; JVEG § 21 (redaktionell eingefügt aufgrund Aret. 2 KostRMoG) ; ZuSEG § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfG 49, 280
BayVBl 1980, 654
DRiZ 1979, 23
DRsp IV(474)42
EuGRZ 1978, 530
FamRZ 1978, 871
JuS 1979, 135
MDR 1979, 201
NJW 1979, 32
Rpfleger 1978, 438
r+s 1979, 92
SGb 1980, 23
ZMR 1982, 75
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 27.06.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 2 OWi 117 Js 5033/78

Verfassungsmäßigkeit der Zeugenentschädigungsregelung für Hausfrauen (Haushaltsführung)

BVerfG, Beschluß vom 10.10.1978 - Aktenzeichen 2 BvL 3/78

DRsp Nr. 1994/2708

Verfassungsmäßigkeit der Zeugenentschädigungsregelung für Hausfrauen (Haushaltsführung)

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, daß Zeugen ohne Verdienstausfall in der Regel nur einen nach dem geringsten Satz im Sinne von § 2 Abs. 3 ZuSEG bemessene Entschädigung, Hausfrauen dagegen einen höheren Satz erhalten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 ; JVEG § 21 (redaktionell eingefügt aufgrund Aret. 2 KostRMoG) ; ZuSEG § 2 Abs. 3 ;

Gründe:

A.

Das Verfahren betrifft die Frage, ob § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) - ZuSEG -, der die Entschädigung von Zeugen ohne Verdienstausfall regelt, mit der Verfassung vereinbar ist.

I. § 2 ZuSEG lautet:

(1) Zeugen werden für ihren Verdienstausfall entschädigt. Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung einer Beweisfrage (§ 377 Abs. 3,4 der Zivilprozeßordnung).

(2) Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit 2 Deutsche Mark bis 12 Deutsche Mark. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst.