A.
Das Verfahren betrifft die Frage, ob § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) -
I. §
(1) Zeugen werden für ihren Verdienstausfall entschädigt. Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung einer Beweisfrage (§ 377 Abs. 3,4 der Zivilprozeßordnung).
(2) Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit 2 Deutsche Mark bis 12 Deutsche Mark. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst.
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