I. Im Ausgangsverfahren begehrt die Beschwerdeführerin die Zulassung zur Aufstockung ihrer Pflichtbeiträge für die Zeit von August 1954 bis September 1962 im Wege der Gleichbehandlung mit den Frauen, die zur Beitragsnachzahlung wegen Heiratserstattung zugelassen sind (§ 282 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI).
1. Die Beschwerdeführerin übte von August 1954 bis September 1962 eine versicherungspflichtige Tätigkeit aus. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden ihr weder aus Anlaß der 1962 erfolgten Eheschließung noch aus anderen Gründen erstattet. Von Januar 1984 an entrichtete die Beschwerdeführerin freiwillige Beiträge. Ab September 1990 bezog sie Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die Ende Dezember 1994 in eine Rente wegen Alters umgewandelt wurde.
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