BVerfG - Beschluß vom 20.05.2003
1 BvR 2222/01
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2003, 408
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 15.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 233/00

Verfassungsmäßigkeit der zwangsweisen Anordnung von Umfangskontakten mit einem Kind im Beisein eines Sachverständigen

BVerfG, Beschluß vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 2222/01

DRsp Nr. 2003/12579

Verfassungsmäßigkeit der zwangsweisen Anordnung von Umfangskontakten mit einem Kind im Beisein eines Sachverständigen

Die zwangsweise Anordnung von Umgangskontakten des Vaters mit seinem Kind in Anwesenheit eines psychologischen Sachverständigen verstößt gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die zwangsweise Durchführung von Umgangskontakten mit seinem 1999 geborenen Sohn im Beisein eines Sachverständigen.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel wies mit Beschluss vom 6. November 2000 den Umgangsrechtsantrag der Kindesmutter mit der Begründung zurück, ein erzwungener Umgang entspreche nicht dem Wohl des Kindes, das noch keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe.