AG Landsberg - Beschluß vom 26.06.1989 - F 418/88,
Verfassungsmäßigkeit des § 10a Abs. 2 Satz 2 erste Alternative VAHRG
BVerfG, Beschluß vom 16.11.1992 - Aktenzeichen 1 BvL 17/89
DRsp Nr. 1993/2383
Verfassungsmäßigkeit des § 10a Abs. 2 Satz 2 erste Alternative VAHRG
»1. Der Gesetzgeber war nach Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5GG verpflichtet, die Regelung, daß der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich in zeitlichem Zusammenhang mit der Scheidung durchzuführen ist und sofort wirksam wird, durch Vorschriften zu ergänzen, die bei erheblichen Änderungen der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften nach der Scheidung eine Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung ermöglichen. 2. Die Regelung, daß eine Abänderung nur erfolgen kann, wenn die Abweichung von den durch die frühere Entscheidung übertragenen oder begründeten Anrechten 10 vom Hundert übersteigt (§ 10a Abs. 2 Satz 2 erste Alternative VAHRG), ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«