FG München - Beschluss vom 03.11.2000
4 V 2594/00
Normen:
ErbStG (1996) § 13 Abs. 2a ; ErbStG (1997) § 13a; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 2a ErbStG

FG München, Beschluss vom 03.11.2000 - Aktenzeichen 4 V 2594/00

DRsp Nr. 2001/10713

Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 2a ErbStG

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die vom BVerfG angeordnete und vom Gesetzgeber befolgte Rückwirkung des neuen ErbStG durch das JStG 1997 auf den 1.1.1996 verfassungsgemäß ist. 2. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber rückwirkend den Ausschluss der Begünstigung des § 13a ErbStG i.d.F des JStG 1997 bzw. des § 13 Abs. 2a ErbStG i.d.F. des JStG 1996 für die Übertragung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens ohne Übergangsregelung angeordnet hat.

Normenkette:

ErbStG (1996) § 13 Abs. 2a ; ErbStG (1997) § 13a; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Rückwirkung des Erbschaftsteuergesetzes i.d.F. des JStG 1997 verfassungsgemäß ist und falls ja, § 13 Abs. 2 a ErbStG i.d.F. des JStG 1996 im Billigkeitsweg weiter zu gewähren ist für im Jahre 1996 geschenktes Sonderbetriebsvermögen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.