BVerfG - Beschluß vom 07.06.1967
1 BvR 76/62
Normen:
BGB § 1361 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 2 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 22, 93
AP Nr. 1 zu § 1361 BGB
FamRZ 1967, 447
JZ 1967, 489
MDR 1967, 815
NJW 1967, 1507
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 15.12.1961 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 148/61

Verfassungsmäßigkeit des § 1361 Abs. 2 BGB

BVerfG, Beschluß vom 07.06.1967 - Aktenzeichen 1 BvR 76/62

DRsp Nr. 1996/7790

Verfassungsmäßigkeit des § 1361 Abs. 2 BGB

Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1361 Abs. 2 BGB bestehen weder im Hinblick auf den durch Art. 6 Abs. 1 GG geforderten Schutz von Ehe und Familie noch im Hinblick auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art. 3 Abs. 2 GG Bedenken.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 2 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die im November 1928 geborene Beschwerdeführerin ist seit April 1948 mit einem Kommunalbeamten des gehobenen Dienstes verheiratet. Vor der Eheschließung war die Beschwerdeführerin etwa zwei Jahre als Behördenangestellte tätig. Im August 1948 gab sie diese Beschäftigung auf. Im April 1960 verließ der Ehemann die eheliche Wohnung. Seitdem leben die Ehegatten getrennt.