1. Die Regelung des § 1618 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB ist mit Art. 6 Abs. 1GG vereinbar. Der Gesetzgeber durfte dem Interesse des (nichtehelichen) Kindes an der Namenserteilung durch den Vater den Vorrang vor der möglicherweise eintretenden Gefährdung der Ehe des Vater durch Bekanntwerden von dessen außerehelicher Beziehung einräumen.2. Es ist daher auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Entscheidung darüber, ob die Namenserteilung dem Wohl des Kindes dient, dem Vater, der Mutter und dem - regelmäßig durch den Amtspfleger (§ 1706 Nr. 1 BGB) vertretenen - Kind überläßt und der Ehefrau des Vaters kein Vetorecht einräumt.3. Die Einbenennungsmöglichkeit gem. § 1618 Abs. 1 Satz 1 BGB berührt zwar das Persönlichkeitsrecht der Ehefrau des Vaters aus Art. 2 Abs. 1GG, jedoch würde der Ausschluß einer Namenserteilung das Persönlichkeitsrechtes des Vaters des Kindes einschränken.4. Durch § 1618 Abs. 1 S atz 1 2. Alt. BGB ist auch Art. 3 Abs. 2GG nicht verletzt, da die Ehefrau des Vaters in den Fällen, in denen ein Kind in eine Kind hineingeboren wird, jedenfalls nicht schlechter gestellt wird als der Ehemann der Mutter.
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