BVerfG - Beschluß vom 31.05.1983
1 BvL 11/80
Normen:
BGB § 1634 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 ; FGG § 50b ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 64, 180
DAVorm 1983, 727
DÖV 1983, 781
FamRZ 1983, 872
JuS 1984, 218
JZ 1983, 703
MDR 1983, 907
NJW 1983, 2491
Rpfleger 1983, 437
ZblJugR 1983, 427
Vorinstanzen:
AG Kamen, vom 06.02.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 182/79

Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

BVerfG, Beschluß vom 31.05.1983 - Aktenzeichen 1 BvL 11/80

DRsp Nr. 1996/6636

Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

»Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß der Gesetzgeber dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nach Scheidung der Ehe das Recht zum persönlichen Umgang mit seinem Kind eingeräumt hat, das vom Familienrichter eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1634 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BGB).«

Normenkette:

BGB § 1634 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 ; FGG § 50b ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

A.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Regelung des Umgangsrechts des nicht zur Personensorge berechtigten Elternteils mit seinem Kind, über dessen Umfang, Einschränkung und Ausschluß das Familiengericht entscheiden kann, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

1. Vor der Neuregelung des Umgangsrechts bestimmte

§ 1634 BGB

(1) Ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, behält die Befugnis, mit ihm persönlich zu verkehren.

(2) Das Familiengericht kann den Verkehr näher regeln. Es kann ihn für eine bestimmte Zeit oder dauernd ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

In der am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061) - SorgeRG - lautet

§ 1634 BGB