A.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Regelung des Umgangsrechts des nicht zur Personensorge berechtigten Elternteils mit seinem Kind, über dessen Umfang, Einschränkung und Ausschluß das Familiengericht entscheiden kann, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I.
1. Vor der Neuregelung des Umgangsrechts bestimmte
(1) Ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, behält die Befugnis, mit ihm persönlich zu verkehren.
(2) Das Familiengericht kann den Verkehr näher regeln. Es kann ihn für eine bestimmte Zeit oder dauernd ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
In der am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061) - SorgeRG - lautet
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