BVerfG - Beschluß vom 11.03.1964
1 BvL 4/63
Normen:
BGB § 1708 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Art. 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BVerfGE 17, 280
AP Nr. 11 zu Art. 6 Abs. 5 GG
DÖV 1965, 274
DVBl 1964, 315
FamRZ 1964, 186
JuS 1964, 247
JZ 1964, 364
MDR 1964, 477
NJW 1964, 763
Rpfleger 1964, 109
ZfSH 1964, 184
Vorinstanzen:
AG Aurich, vom 01.02.1963 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 191/62

Verfassungsmäßigkeit des § 1708 Abs. 1 S. 1 BGB

BVerfG, Beschluß vom 11.03.1964 - Aktenzeichen 1 BvL 4/63

DRsp Nr. 1996/7635

Verfassungsmäßigkeit des § 1708 Abs. 1 S. 1 BGB

»Bei Prüfung der Frage, ob eine bestimmte gesetzliche Regelung geeignet ist, dem unehelichen Kind gleiche Lebensbedingungen wie dem ehelichen zu schaffen, muß die gesamte Rechtsstellung des unehelichen Kindes in die Betrachtung einbezogen werden.«

Normenkette:

BGB § 1708 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Art. 6 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

1. § 1708 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautete früher:

"Der Vater des unehelichen Kindes ist verpflichtet, dem Kinde bis zur Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs den der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt zu gewähren. Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf sowie die Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem Berufe."

Art. 1 Nr. 9 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) bestimmt:

"a) In § 1708 werden in den Absätzen 1 und 2 die Worte 'des sechzehnten Lebensjahrs' durch die Worte 'des achtzehnten Lebensjahrs' ersetzt.

b) Dem § 1708 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 'Hat das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist auf Verlangen des Vaters eigenes Einkommen des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies der Billigkeit entspricht.'"