BVerfG - Beschluß vom 10.09.1992
2 BvR 869/92
Normen:
GG Art. 20 Abs. 1 Art. 103 Abs. 2 ; StGB § 180a Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 1911
NStE Nr. 8 zu § 180a StGB
NVwZ 1993, 769
Vorinstanzen:
I. LG Darmstadt - Urteil vom 14.12.1990 - 1 Js 1/87 - 12 KLs,
II. BGH - Beschluß vom 10.04.1992 - 2 StR 552/91.,

Verfassungsmäßigkeit des § 180a StGB

BVerfG, Beschluß vom 10.09.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 869/92

DRsp Nr. 1995/9966

Verfassungsmäßigkeit des § 180a StGB

§ 180a StGB läßt nach seinem Wortlaut hinreichend deutlich vorhersehen, unter welchen Voraussetzungen das Unterhalten oder Leiten eines Betriebes, in dem der Prostitution nachgegangen wird, strafbar ist.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 1 Art. 103 Abs. 2 ; StGB § 180a Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.

1. Die der Verurteilung zugrundeliegende Norm des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

a) Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 25, 269 [285]; 28, 175 [183]; 47, 109 [120]). Dies dient einerseits dazu, daß der Normadressat vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist, andererseits wird damit sichergestellt, daß der Gesetzgeber selbst über die Strafbarkeit entscheidet.