AG München, vom 24.02.1976 - Vorinstanzaktenzeichen Ds 27a Js 5436/75 - 432 Ds 127 Js 3016/76
Verfassungsmäßigkeit des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB
BVerfG, Beschluß vom 17.01.1978 - Aktenzeichen 1 BvL 13/76
DRsp Nr. 1994/2719
Verfassungsmäßigkeit des § 184 Abs. 1 Nr. 7StGB
»1. Ist ein Strafgesetz geeignet, seinen Zweck weitgehend zu erfüllen, läßt jedoch seine Fassung auch Verhaltensweisen zu, die der Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen, so rechtfertigt das noch nicht den Schluß, daß das Gesetz zweckuntauglich und deshalb mit dem Grundgesetz unvereinbar sei.2. Art. 103 Abs. 2GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit, die Art und das Maß der Strafe so bestimmt zu umschreiben, daß der Normadressat anhand des gesetzlichen Tatbestandes voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist. Für die Frage, ob dies der Fall ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Straftatbestandes maßgebend.3. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 184 Abs. 1 Nr. 7StGB.«