BVerfG - Beschluß vom 28.04.1970
1 BvL 4/68
Normen:
EStG § 32 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; WoGG § 7 Abs. 1 § 20a Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 28, 206
DÖV 1970, 746
FamRZ 1970, 366
NJW 1970, 1309
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.11.1967 - Vorinstanzaktenzeichen 4043/67

Verfassungsmäßigkeit des § 20a Abs. 2 Wohngeldgesetz

BVerfG, Beschluß vom 28.04.1970 - Aktenzeichen 1 BvL 4/68

DRsp Nr. 1996/7938

Verfassungsmäßigkeit des § 20a Abs. 2 Wohngeldgesetz

»Es ist nicht verfassungswidrig, daß nach § 20a Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes bei der Ermittlung des Jahreseinkommens Kinderfreibeträge nur für zum Haushalt rechnende Kinder abzusetzen sind.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; WoGG § 7 Abs. 1 § 20a Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

A.

Nach dem Wohngeldgesetz wird zur Vermeidung sozialer Härten den Wohnrauminhabern mit niedrigen Einkommen ein Wohngeld als Zuschuß zu den Aufwendungen für Wohnraum gewährt. Voraussetzung dafür ist, daß die nach dem Wohngeldgesetz zu berücksichtigende Miete oder Belastung die tragbare Miete oder Belastung übersteigt. Die tragbare Miete hängt von der Höhe des Familieneinkommens und der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen ab. Gegenstand des Vorlageverfahrens ist die Prüfung des § 20 a Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (im folgenden: WoGG). Danach sind bei der Ermittlung des Einkommens, das bei der Berechnung des Wohngeldes zugrunde gelegt wird, Kinderfreibeträge nur für die zum Haushalt des Berechtigten gehörenden Kinder und nicht auch für die außerhalb des Haushalts lebenden Kinder abzusetzen.

I.

1. § 20 a WoGG lautet: