BVerfG - Beschluß vom 03.06.1987
1 BvL 5/81
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 75, 361
BB 1987, 2350
DRsp V(510)124a-b
FamRZ 1988, 35
NJW 1988, 1136
WM 1988, 175
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.03.1981 - Vorinstanzaktenzeichen VI 389/77

Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 1 Satz 2 EStG

BVerfG, Beschluß vom 03.06.1987 - Aktenzeichen 1 BvL 5/81

DRsp Nr. 1992/224

Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 1 Satz 2 EStG

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß bei Steuerpflichtigen, die im Laufe eines Veranlagungszeitraums mehrfach verheiratet waren, eine Zusammenveranlagung nur mit dem letzten Ehegatten zulässig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß nach § 26 Abs. 1 Satz 2 EStG bei Steuerpflichtigen, die im Laufe eines Veranlagungszeitraums mehrfach verheiratet waren, eine Zusammenveranlagung nur mit dem letzten Ehegatten zulässig ist.

I.

Ehegatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können wählen, ob sie sich getrennt (§ 26 a EStG) oder zusammen (§ 26 b EStG) zur Einkommensteuer veranlagen lassen wollen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese Regelung kann Probleme aufwerfen, wenn ein Steuerpflichtiger im Laufe eines Jahres mit verschiedenen Personen verheiratet ist.

Solange das Einkommensteuergesetz diese Frage nicht ausdrücklich regelte, vertrat der Bundesfinanzhof zunächst die Ansicht, daß eine Zusammenveranlagung nur mit dem Ehegatten zulässig sei, mit dem der Steuerpflichtige am Ende des Veranlagungszeitraums verheiratet sei (BFHE 62, 438). In einem späteren Urteil räumte er den Steuerpflichtigen dann ein Wahlrecht ein (BFH, BStBl. 1965 III S. 611).