BVerfG - Beschluß vom 28.06.1983
1 BvL 20/79
Normen:
BVG § 33b Abs. 2, Abs. 6 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 64, 243
DÖV 1983, 782
FamRZ 1983, 1098
ZfSH/SGB 1983, 374
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.10.1978 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 V 43/77

Verfassungsmäßigkeit des § 33b BVG

BVerfG, Beschluß vom 28.06.1983 - Aktenzeichen 1 BvL 20/79

DRsp Nr. 1996/6643

Verfassungsmäßigkeit des § 33b BVG

»Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, pflegezulageberechtigte Schwerbeschädigte, die ein Pflegekind haben, von der Zahlung eines besonderen Kinderzuschlags auszunehmen (§ 33b Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 BVG).«

Normenkette:

BVG § 33b Abs. 2, Abs. 6 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es dem allgemeinen Gleichheitssatz widerspricht, daß Pflegeeltern einen Kinderzuschlag zu ihrer Versorgungsrente nicht erhalten, der anderen Eltern gewährt wird, wenn sie schwerbeschädigt sind und Pflegezulage beziehen.

I.

Nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten schwerbeschädigte Empfänger einer Pflegezulage (§ 35 Abs. 1 BVG) für Kinder zusätzlich zu den kinderbedingten Leistungen einen besonderen Zuschlag in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes. Das ergibt sich aus Absatz 6 der nachfolgenden Vorschrift des Bundesversorgungsgesetzes in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung des Neunten Gesetzes über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Neuntes Anpassungsgesetz- KOV - 9. AnpG-KOV) vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1037):

§ 33b

(1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind einen Kinderzuschlag. Dies gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes besteht.

(2) Als Kinder gelten