A.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es dem allgemeinen Gleichheitssatz widerspricht, daß Pflegeeltern einen Kinderzuschlag zu ihrer Versorgungsrente nicht erhalten, der anderen Eltern gewährt wird, wenn sie schwerbeschädigt sind und Pflegezulage beziehen.
I.
Nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten schwerbeschädigte Empfänger einer Pflegezulage (§ 35 Abs. 1 BVG) für Kinder zusätzlich zu den kinderbedingten Leistungen einen besonderen Zuschlag in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes. Das ergibt sich aus Absatz 6 der nachfolgenden Vorschrift des Bundesversorgungsgesetzes in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung des Neunten Gesetzes über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Neuntes Anpassungsgesetz- KOV - 9. AnpG-KOV) vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1037):
§ 33b
(1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind einen Kinderzuschlag. Dies gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes besteht.
(2) Als Kinder gelten
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