BVerfG - Beschluß vom 08.12.1965
1 BvR 662/65
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 101 Abs. 2 ; ZPO § 546 ;
Fundstellen:
BVerfGE 19, 323
AP Nr. 4 zu § 546 ZPO
DVBl 1966, 110
FamRZ 1966, 89
JuS 1966, 202
MDR 1966, 300
NJW 1966, 339
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.02.1964 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 9/63
KG, vom 08.01.1965 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 602/64
BGH, vom 12.07.1965 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZB 125/65 - IV ZR 53/65

Verfassungsmäßigkeit des § 546 ZPO

BVerfG, Beschluß vom 08.12.1965 - Aktenzeichen 1 BvR 662/65

DRsp Nr. 1996/7711

Verfassungsmäßigkeit des § 546 ZPO

»Die Regelung des § 546 ZPO über die Revision in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 101 Abs. 2 ; ZPO § 546 ;

Gründe:

A.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat am 10. Juli 1956, als sie noch in Berlin (West) wohnte, eine Tochter Angelika unehelich geboren. Dieses Kind befindet sich seit dem Jahre 1957 mit Zustimmung des Amtsvormunds (Jugendamt Tempelhof) bei der Beschwerdeführerin, deren Sohn 1959 die Vaterschaft an dem Kinde anerkannt hat. Im Sommer 1959 siedelte die Klägerin zunächst in den anderen Teil Berlins und sodann in die Sowjetzone über und heiratete dort. Alsbald danach wollte sie das Kind zu sich nehmen, was sie schon vor der Heirat dem Jugendamt mitgeteilt hatte. Das Jugendamt lehnte dies ab und beantragte im August 1959 beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg als Vormundschaftsgericht, der Mutter gemäß § 1666 Abs. 1 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Das Amtsgericht gab durch Beschluß vom 9. Februar 1962 dem Antrag statt. Auf die Beschwerde der Mutter hob das Landgericht Berlin den Beschluß des Amtsgerichts auf; die weitere Beschwerde des Kindes wurde vom Kammergericht durch Beschluß vom 3. Januar 1963

als unbegründet zurückgewiesen.