A.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat am 10. Juli 1956, als sie noch in Berlin (West) wohnte, eine Tochter Angelika unehelich geboren. Dieses Kind befindet sich seit dem Jahre 1957 mit Zustimmung des Amtsvormunds (Jugendamt Tempelhof) bei der Beschwerdeführerin, deren Sohn 1959 die Vaterschaft an dem Kinde anerkannt hat. Im Sommer 1959 siedelte die Klägerin zunächst in den anderen Teil Berlins und sodann in die Sowjetzone über und heiratete dort. Alsbald danach wollte sie das Kind zu sich nehmen, was sie schon vor der Heirat dem Jugendamt mitgeteilt hatte. Das Jugendamt lehnte dies ab und beantragte im August 1959 beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg als Vormundschaftsgericht, der Mutter gemäß § 1666 Abs. 1 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Das Amtsgericht gab durch Beschluß vom 9. Februar 1962 dem Antrag statt. Auf die Beschwerde der Mutter hob das Landgericht Berlin den Beschluß des Amtsgerichts auf; die weitere Beschwerde des Kindes wurde vom Kammergericht durch Beschluß vom 3. Januar 1963
als unbegründet zurückgewiesen.
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