BVerfG - Beschluß vom 02.07.1998
1 BvR 810/90
Normen:
AVG § 28a ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1999, 468
BB 1998, 1592
DStR 1998, 1728
FamRZ 1998, 1293
NJW 1998, 2963
NJWE-FER 1998, 261
NVwZ 1998, 1172
NZS 1998, 518
SGb 1998, 583
SozSich 1999, 221
Vorinstanzen:
BSG, vom 25.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 48/89

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der rentenrechtlichen Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Ausland

BVerfG, Beschluß vom 02.07.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 810/90

DRsp Nr. 2004/15362

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der rentenrechtlichen Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Ausland

§ 28a AVG in der Fassung des Art. 7 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261), verstießt, soweit sie die rentenrechtliche Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung im Ausland ausschloß, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

AVG § 28a ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung für solche Personen, die sich während der Zeit der Kinderziehung im Ausland - im vorliegenden Fall in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union - aufgehalten haben.

Die am 11. März 1926 geborene Beschwerdeführerin war bis 1948 im Gebiet der damaligen sowjetischen Besatzungszone versicherungspflichtig beschäftigt. Danach lebte sie mit ihrem Ehemann in Belgien. Dort gingen aus der Ehe drei in der Zeit von 1949 bis 1952 geborene Kinder hervor. 1957 siedelte die Familie in die Bundesrepublik um, wo die Beschwerdeführerin in der Zeit von 1962 bis 1977 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachging.