I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung für solche Personen, die sich während der Zeit der Kinderziehung im Ausland - im vorliegenden Fall in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union - aufgehalten haben.
Die am 11. März 1926 geborene Beschwerdeführerin war bis 1948 im Gebiet der damaligen sowjetischen Besatzungszone versicherungspflichtig beschäftigt. Danach lebte sie mit ihrem Ehemann in Belgien. Dort gingen aus der Ehe drei in der Zeit von 1949 bis 1952 geborene Kinder hervor. 1957 siedelte die Familie in die Bundesrepublik um, wo die Beschwerdeführerin in der Zeit von 1962 bis 1977 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachging.
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