BVerfG - Beschluß vom 27.04.1989
1 BvR 718/88
Normen:
FGG § 63a ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 5 Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 621e Abs. 2 S. 1, S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 15.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 53 VIII G 4741 Nz
LG Berlin, vom 03.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 237/87
KG, vom 16.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 251/88

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer weiteren Beschwerde in § 63a FGG

BVerfG, Beschluß vom 27.04.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 718/88

DRsp Nr. 2005/17023

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer weiteren Beschwerde in § 63a FGG

§ 63a FGG, der eine weitere Beschwerde im Verfahren um den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind ausschließt, ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz vereinbar.

Normenkette:

FGG § 63a ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 5 Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 621e Abs. 2 S. 1, S. 2 ;

Gründe:

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts durch Berliner Gerichte wendet, ist sie unzulässig, weil Entscheidungen Berliner Gerichte als Ausübung Berliner Landesgewalt aufgrund des alliierten Vorbehalts nicht mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (st. Rspr., BVerfGE 10, 229 >231<; 61, 319 >357<).

2. Soweit der Beschwerdeführer mittelbar die Verfassungswidrigkeit der bundesgesetzlichen Norm des § 63 a FGG gerügt hat, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig (BVerfGE 37, 57 >62 f.<). Sie ist aber ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg.

§ 63a FGG ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz vereinbar und verletzt den Beschwerdeführer nicht in diesen Grundrechten.