1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts durch Berliner Gerichte wendet, ist sie unzulässig, weil Entscheidungen Berliner Gerichte als Ausübung Berliner Landesgewalt aufgrund des alliierten Vorbehalts nicht mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (st. Rspr., BVerfGE 10,
2. Soweit der Beschwerdeführer mittelbar die Verfassungswidrigkeit der bundesgesetzlichen Norm des § 63 a FGG gerügt hat, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig (BVerfGE 37,
§ 63a FGG ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz vereinbar und verletzt den Beschwerdeführer nicht in diesen Grundrechten.
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