BSG - Urteil vom 25.01.2001
B 12 KR 12/00 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; SGB V § 10 Abs. 3 Halbs. 1;
Fundstellen:
AuA 2002, 232
DStR 2001, 905
NZS 2001, 489

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Kindes von der Familienversicherung

BSG, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen B 12 KR 12/00 R

DRsp Nr. 2001/13949

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Kindes von der Familienversicherung

1. Weil ein Kind von Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft familienversichert ist, so ist der Ausschluß eines Kindes verheirateter Eltern von der Familienversicherung nach § 10 Abs. 3 SGB V nicht deswegen verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; SGB V § 10 Abs. 3 Halbs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Kläger familienversichert ist.

Die Mutter des 1992 geborenen Klägers war bis zum 22. Juni 1995 krankenversicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Krankenkasse. Sie ist dies erneut seit November 1996. Ihr Ehemann und Vater des Klägers ist Beamter, privat krankenversichert und für den Kläger mit einem Beihilfesatz von 80 vH beihilfeberechtigt. Der Kläger lebt im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern und hat nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wegen der nicht durch die Beihilfe gedeckten Krankheitskosten haben seine Eltern für ihn eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Die Prämien hierfür betrugen im Jahre 1992 monatlich 32,80 DM und stiegen auf 45,10 DM seit April 1998 an.