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Streitig ist, ob der Kläger familienversichert ist.
Der 1985 geborene Kläger ist freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Seine Eltern zahlen für ihn Mindestbeiträge. Seine Mutter ist versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten, sein in der Schweiz beschäftigter Vater nicht Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Familienversicherung des Klägers im Rahmen der Versicherung seiner Mutter war nach § 10 Abs 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) ausgeschlossen.
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