BSG - Urteil vom 25.01.2001
B 12 KR 5/00 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; SGB V § 10 Abs. 3 Halbs. 1;
Fundstellen:
DB 2001, 927
DStR 2001, 905
NZS 2001, 493

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Kindes von der Familienversicherung bei getrennt lebenden Eltern

BSG, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen B 12 KR 5/00 R

DRsp Nr. 2001/13950

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Kindes von der Familienversicherung bei getrennt lebenden Eltern

1. Der Ausschluß eines Kindes verheirateter Eltern von der Familienversicherung nach § 10 Abs. 3 SGB V auch bei getrennt lebenden Eltern ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; SGB V § 10 Abs. 3 Halbs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Kläger familienversichert ist.

Der 1985 geborene Kläger ist freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Seine Eltern zahlen für ihn Mindestbeiträge. Seine Mutter ist versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten, sein in der Schweiz beschäftigter Vater nicht Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Familienversicherung des Klägers im Rahmen der Versicherung seiner Mutter war nach § 10 Abs 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) ausgeschlossen.