VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 03.12.2013
4 S 221/13
Normen:
VersAusglG § 34 Abs. 3; VersAusglG § 38 Abs. 2; VersAusglG § 49;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1858/10

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines vollständigen Rückausgleichs der aufgrund des Versorgungsausgleichs erfolgten Kürzung von Versorgungsbezügen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 4 S 221/13

DRsp Nr. 2014/2006

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines vollständigen Rückausgleichs der aufgrund des Versorgungsausgleichs erfolgten Kürzung von Versorgungsbezügen

Der aus § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG folgende Ausschluss eines vollständigen Rückausgleichs der aufgrund des Versorgungsausgleichs erfolgten Kürzung von Versorgungsbezügen ist nicht verfassungswidrig. Die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2011 - 5 K 1858/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 34 Abs. 3; VersAusglG § 38 Abs. 2; VersAusglG § 49;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, seine Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festzusetzen und die einbehaltenen Kürzungsbeträge zu erstatten.