BVerfG - Beschluß vom 02.10.1991
1 BvR 1281/91
Normen:
BeamtVG § 22 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; RVO § 1265 Abs. 1 § 1268 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1992, 384
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 15.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 87/88
OVG Rheinland-Pfalz, vom 24.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 148/89
BVerwG, vom 19.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 159.90

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von der berufsständischen Hinterbliebenenversorgung bei Ehescheidung nach altem Recht

BVerfG, Beschluß vom 02.10.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1281/91

DRsp Nr. 2005/15600

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von der berufsständischen Hinterbliebenenversorgung bei Ehescheidung nach altem Recht

Der Ausschluß von der berufsständischen Hinterbliebenenversorgung bei Ehescheidung nach altem Recht verletzt weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG.

Normenkette:

BeamtVG § 22 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; RVO § 1265 Abs. 1 § 1268 Abs. 1 ;

Gründe:

Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auf der Anwendung der Satzung der Bezirksärztekammer. Danach (§ 23 Abs. 1) hat die vor dem 1. Juli 1977 von einem Mitglied geschiedene Frau keinen Anspruch auf eine Beteiligung an der Hinterbliebenenrente. Diese Regelung verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin.

1. Der Ausschluß verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Allerdings endet der Schutz der Ehe nicht mit deren Scheidung. Vielmehr erstreckt sich Art. 6 Abs. 1 GG auch auf die Folgewirkungen geschiedener Ehen, wie etwa den Unterhalt (vgl. BVerfGE 66, 84 [93]). In diesen vor dem 1. Juli 1977 begründeten Unterhaltsanspruch greift die Satzung aber nicht ein; sie läßt ihn unberührt. Einen Ausgleich erworbener Versorgungsansprüche sah das bis zum 30. Juni 1977 geltende Eherecht - anders als beim Zugewinn - nicht vor. Insoweit fehlt es schon an einer Folgewirkung, die von Art. 6 Abs. 1 GG erfaßt sein könnte.