BVerwG - Beschluß vom 19.06.1991
1 B 159.90
Normen:
BeamtVG § 22 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; HeilBerG (Heilberufegesetz) Rheinland-Pfalz § 14 Abs. 6 ; RVO § 1265 Abs. 1 § 1268 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 15.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 87/88
OVG Rheinland-Pfalz, vom 24.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 148/89

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von der berufsständischen Hinterbliebenenversorgung bei Ehescheidung nach altem Recht

BVerwG, Beschluß vom 19.06.1991 - Aktenzeichen 1 B 159.90

DRsp Nr. 2005/15743

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von der berufsständischen Hinterbliebenenversorgung bei Ehescheidung nach altem Recht

Es ist höchstrichterlich klargestellt, daß die Unterschiede, die aus der zeitlichen Begrenzung des Versorgungsausgleichs im Sinne von § 1587 BGB auf die ab 1. Juli 1977 geschiedenen Ehen folgen, nicht gegen Art. 3 und 6 GG verstoßen und daß ein Normgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet ist, die nach dem früheren Eherecht Geschiedenen an den Versorgungsanwartschaften eines Versorgungsberechtigten zu beteiligen.

Normenkette:

BeamtVG § 22 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; HeilBerG (Heilberufegesetz) Rheinland-Pfalz § 14 Abs. 6 ; RVO § 1265 Abs. 1 § 1268 Abs. 1 ;

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.